Wiederholen von Prüfungen laut Universitätsgesetz
- By Martin Zinkner
- Veröffentlicht 24.06.10
- Start ins Studium
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Eine Prüfung nicht zu schaffen, für die man vielleicht viel gelernt hat, ist ja nicht unbedingt angenehm. Das kennt man ja auch noch aus der Schule. Der Vorteil an der Universität, gegenüber früher in der Schule, ist, dass man Prüfungen die man nicht geschafft hat wiederholen darf. Aber auch das Wiederholen von Prüfungen ist im Studienrecht (Universitätsgesetz §77) genau geregelt.
Wiederholen von negativen Prüfungen:
Eine negative Prüfung darf bis zu 3x wiederholt werden (das heißt man hat genau vier Antritte). Aber Achtung: die dritte Wiederholung wird kommissionell abgehalten. Den Universitäten steht es aber auch frei mehr als drei Wiederholungen zuzulassen. Wichtig ist: es darf kein Druck zum wiederholen der Prüfung ausgeübt werden. Auch dürfen die Studierenden nicht dazu verpflichtet werden andere Prüfungen abzulegen bevor sie die negative Beurteilung ausbessern.
Wiederholung von positiven Prüfungen:
Es kann ja sein das man viel gelernt hat, eine schlechtere Note als gedacht bekommen hat, und sich diese deshalb ausbessern möchte. Oder das man eine bessere Note z.B. für ein Stipendium oder ähnliches benötigt. Auch das ist möglich. In so einem Fall ist man berechtigt spätestens sechs Monate nach Ablegung der Prüfung oder vor Ende des Studienabschnittes (je nachdem was früher eintritt) die Prüfung nochmals abzulegen. Aber Achtung: es zählt dann der zweite Antritt! Egal ob der erste Antritt besser benotet wurde oder nicht! Deshalb gut überlegen und wenn nicht unbedingt notwendig ist es wohl besser wenn man darauf verzichtet.
Hinweis:
Alle hier zusammengefassten Regelungen des Universitätsrechts können im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.