Eine Note auf eine Prüfung oder Abschlussarbeit an der Universität muss nicht unbedingt endgültig sein, wenn man sich diese Note nicht korrekt verdient hat. Der §74 des Universitätsgesetzes sieht auch Regelungen dafür vor wenn eine Note für nichtig erklärt werden muss.

Wer erklärt Prüfungen für nichtig?

Zuständig für die nichtig Erklärung von Prüfungen ist jenes Organ, das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständig ist.

Wann kann eine Note für nichtig erklärt werden?

 Im Universitätsgesetz sind drei Fälle vorgesehen bei denen eine Nichtigerklärung von Prüfungen erfolgt. Folgende Fälle sind das:

Wenn man sich die Anmeldung zu einer Prüfung erschlichen hat ist die Beurteilung der Prüfung für nichtig zu erklären. Der Antritt zur Prüfung zählt trotzdem zur Gesamtzahl von Wiederholungen.
Die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftliche Arbeit ist auch für nichtig zu erklären, wenn der Nachweis darüber erfolgt, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden.
Prüfungen die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden und Abschlussarbeiten die ebenfalls außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, sind ebenso für nichtig zu erklären. Hier erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen.

Hinweis:

Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.