Natürlich sind auch die Form der Feststellung des Studienerfolges sowie die Beurteilung des Studienerfolges im Universitätsgesetz geregelt. Diese beiden Regelungen sind in den Paragraphen 72 und 73 definiert.
Wie wird der Studienerfolg festgestellt?
Wenig überraschend sind dafür natürlich Prüfungen vorgesehen. Und natürlich müssen für den Abschluss auch wissenschaftliche Arbeiten, z.B. Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen, verfasst werden.
Wie wird der Studienerfolg beurteilt?
Die Beurteilung erfolgt ähnlich wie in der Schule. Folgende Abstufungen sind vorgesehen:
Sehr gut (1)
Gut (2)
Befriedigend (3)
Genügend (4)
Nicht Genügend (5)
Es kann auch sein, dass die Beurteilung mittels Noten nicht zweckmäßig ist. Beispiele sind hier so genannte Trainings usw. in so einem Fall wird folgendermaßen beurteilt:
„Mit Erfolg teilgenommen“
„Ohne Erfolg teilgenommen“
Wie wird beurteilt wenn die Prüfung aus mehreren Teilen oder mehreren Fächern besteht?
In so einem Fall darf nur positiv beurteilt werden wenn auch alle Teile oder alle Fächer positiv absolviert wurde. Zum Beispiel:
1+1+5= negativ zu beurteilen
4+4+4= Positiv zu beurteilen
Prüfungen zum Studienabschluss:
Muss in mehr als einem Fach eine Prüfung abgelegt werden, so ist neben der Einzelbeurteilung auch eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Hier ist die Abstufung folgendermaßen:
„bestanden“
„nicht bestanden“
Auch die Gesamtbeurteilung: „mit Auszeichnung bestanden“ kann vergeben werden. Das jedoch nur in dem Fall wenn keine Note schlechter als „gut“ ist und wenn mindestens die Hälfte der Fächer die Note „sehr gut“ erhalten haben.
Hinweis:
Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.
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