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Das Recht zur Prüfungseinsicht laut Universitätsgesetz
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 24.06.10
 
Während des Studiums wird es wohl einen jedem Mal passieren, dass man denkt die Beurteilung auf eine Prüfung ist nicht gerechtfertigt. Vor allem denkt man das wenn man schlechter als gedacht beurteilt wurde ;) In so einem Fall empfiehlt es sich eine Prüfungseinsicht vorzunehmen.

Während des Studiums wird es wohl einen jedem Mal passieren, dass man denkt die Beurteilung auf eine Prüfung ist nicht gerechtfertigt. Vor allem denkt man das wenn man schlechter als gedacht beurteilt wurde ;) In so einem Fall empfiehlt es sich eine Prüfungseinsicht vorzunehmen.

Bei einer Prüfungseinsicht handelt es sich auch nicht um eine Freundlichkeit seitens des Professors, sondern man hat laut § 79 des Universitätsgesetzes auch das Recht zur Prüfungseinsicht. Man darf sowohl in Prüfungsprotokolle wie auch in die Beurteilungsunterlagen einsehen. Das Recht besteht bis zu sechs Monate nach der abgelegten Prüfung.

Beurteilungsunterlagen die den Studierenden nicht ausgehändigt werden müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden.

Der Studierenden hat auch das Recht von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen. Von Multiple Choice-Fragen samt Antwort-Items dürfen keine Kopien gemacht werden!

Wenn man sich wirklich ungerecht behandelt fühlt macht es durchaus Sinn eine Prüfungseinsicht vorzunehmen. Manchmal klären sich Unklarheiten über die Notenvergabe sehr schnell auf. Und auch wenn man die Note vielleicht nicht ausbessern kann, so lernt man zumindest für die nächste Prüfung dazu, damit man dort dann eine bessere Note bekommt :)

Hinweis:

Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.