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Rechtsschutz bei Prüfungen laut Universitätsgesetz
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 24.06.10
 
Bei Prüfungen ist man zum Glück ja nicht der Willkür des Lehrpersonals an der Universität alleine ausgeliefert. Es gibt auch einen Rechtsschutz. Diese r sieht beispielsweise vor, dass man gegen Beurteilungen berufen kann oder dass mündliche Prüfungen öffentlich abgehalten werden müssen. Auch der Ablauf der Prüfung muss genauestens durch den Prüfer dokumentiert werden. Der Rechtsschutz bei Prüfungen ist im § 79 des Universitätsgesetzes festgelegt.

Bei Prüfungen ist man zum Glück ja nicht der Willkür des Lehrpersonals an der Universität alleine ausgeliefert. Es gibt auch einen Rechtsschutz. Diese r sieht beispielsweise vor, dass man gegen Beurteilungen berufen kann oder dass mündliche Prüfungen öffentlich abgehalten werden müssen. Auch der Ablauf der Prüfung muss genauestens durch den Prüfer dokumentiert werden. Der Rechtsschutz bei Prüfungen ist im § 79 des Universitätsgesetzes festgelegt.

Mündliche Prüfungen:

Diese müssen öffentlich zugänglich sein. Natürlich muss der Prüfer es nicht zulassen dass bspw. hunderte Personen die Prüfung ansehen. Er kann die Anzahl der Zuseher auf eine der Örtlichkeit entsprechenden Anzahl reduzieren. Handelt es sich um eine kommissionelle Prüfung so müssen alle Prüfer während der gesamten Prüfung anwesend sein. Unmittelbar nach der Prüfung muss dem Studierenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt werden. Bei einer negativen Beurteilung sind auch die Gründe dafür zu erläutern.

Berufungen gegen Beurteilungen:

Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann berufen werden. Die Berufung muss bis spätestens zwei Wochen nach der Beurteilung durch den Studierenden erfolgen. Dem Antrag muss entsprochen werden wenn das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ einen schweren Mangel feststellt. Schwere Mängel sind bspw.: unzureichende Prüfungszeit oder wenn die Prüfungsfragen nichts mit dem Prüfungsstoff zu tun haben.

Dokumentation der Prüfung:

Der geordnete Ablauf der Prüfung muss durch den Prüfer oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates sichergestellt werden. Außerdem muss ein Prüfungsprotokoll geführt werden. Hier müssen alle prüfungsrelevanten Angaben (z.B. Name der Studierenden, Name des Prüfers, Prüfungsfragen usw.) festgehalten werden. Auch etwaige besondere Vorkommnisse oder die Gründe für eine negative Beurteilung müssen eingetragen werden. Nach der Bekanntgabe der Beurteilung muss es mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.

Hinweis:

Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.