Wer vielleicht schon mal was anderes studiert hat und dort Prüfungen abgelegt hat oder anderswo Wissen und Fertigkeiten erworben hat kann sich diese auch als Prüfungen anerkennen lassen. Was man alles anerkennen lassen kann erklären wir in diesem Artikel. Bestimmend für die Anerkennung von Prüfungen sind die Bestimmungen im §78 des Universitätsrechts.

  • Zunächst einmal können alle positiv absolvierten Prüfungen anerkannt werden, die man als ordentlicher Studierender an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im In- oder Ausland erworben hat. Diese Bildungseinrichtung muss als Zugangsbestimmung die allgemeine Universitätsreife fordern. Um anerkannt zu werden müssen sie dem Curriculum entsprechen und man muss für die Prüfung die gleichen oder annähernd gleichen ECTS-Anrechnungspunkte bekommen.
  • Aber nicht nur Prüfungen können als Prüfung für das Studium anerkannt werden. Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten wie z.B. wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit (je nach Studium) an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
  • Wenn man im Ausland Teile seines Studiums absolvieren möchte muss man auch schon davor bescheidmäßig feststellen welche Prüfungen im Ausland für das Studium im Inland gleichwertig sind.
  • Wird die positive Prüfung anerkannt, so gilt die Prüfung auch als Prüfungsantritt für das Studium (falls man sich die Note doch noch ausbessern möchte).
  • Wird ein Antrag gestellt so muss in der ersten Instanz spätestens nach zwei Monaten entschieden werden.

Da teilweise wirklich sehr viel angerechnet wird (da die Universitäten teilweise halt auch wenige Kapazitäten haben) so macht es durchaus Sinn zu versuchen Zeugnisse oder andere Fertigkeiten die man erworben hat anrechnen zu lassen.

Hinweis: Der genau Wortlaut des Gesetzestextes kann über das Rechtsinformationssytem des Bundeskanzleramtes abgerufen werden.