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Nachweis der sozialen Bedürftigkeit bei einer Förderung der ÖH
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 19.11.10
 

Die soziale Bedürftigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist schwierig, da sie subjektiv sehr unterschiedlich beurteilt wird. Damit dennoch eine Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit durchgeführt werden kann, hat die ÖH Kriterien festgelegt, an denen diese gemessen wird.


Die soziale Bedürftigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist schwierig, da sie subjektiv sehr unterschiedlich beurteilt wird. Damit dennoch eine Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit durchgeführt werden kann, hat die ÖH Kriterien festgelegt, an denen diese gemessen wird. Achtung: die angeführten Zahlenwerte gelten für das Studienjahr 2010/11!

Kriterien zu Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit:

  • der/die Studierende darf nicht mehr bei den Eltern wohnen
  • die monatlichen Ausgaben übersteigen die monatlichen Einnahmen
  • es wird keine Studienbeihilfe bezogen (außer der/die Studierende bekommt trotz eigenem Wohnsitz im Ort der Universität keine erhöhte Studienbeihilfe für auswärtige Studierende)

Als Einkünfte werden folgende Positionen herangezogen (Achtung auch die Einkünfte des im Haushalt lebenden Partners werden herangezogen!):

  • monatlicher Verdienst aus der eigenen Erwerbstätigkeit
  • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder dem Karenzgeld
  • Leistungen aufgrund des Studienförderungsgesetzes
  • Pensionen oder Renten
  • Unterstützungen seitens des Bundes, der Länder oder der Heimatgemeinde
  • Bezug einer Beihilfe, z.B. Wohn- oder Familienbeihilfe
  • Bezug eines Stipendiums
  • mögliche Unterhaltszahlungen oder Zuwendungen der Eltern oder anderer Verwandten

Die monatlichen Ausgaben sind hier natürlich ein spezieller Punkt. Denn diese liegen natürlich auch am eigenen Lebensstil. Deshalb wurden auch hier Grenzen festgelegt, was für die monatlichen Ausgaben abgezogen werden darf:

  • Wohnen: 314€ + je 90€ für im Haushalt lebende Kinder und für den/die Partner/in
  • Studienausgaben: wenn ein Nachweis erfolgt bis zu 165€, ansonsten pauschal 83€.
  • Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Haushaltsversicherung: max. 67€.
  • Kinderbetreuung (ausgenommen Privatschulen) bis zu 240€ im Monat
  • Krankenversicherung: 50€
  • Lebenserhaltungskosten: 300€ für den Antragsteller, 210€ für den/die Lebenspartner/in, 210€ je im Haushalt lebenden Kind

Weitere Ausgaben können nur geltend gemacht werden, wenn diese plötzlich notwendig und einmalig sind. In einem solchen Fall wird für die monatliche Berechnung 1/12 hinzugezählt.

Um einen Antrag zu stellen dürfen die errechneten Kosten folgende Beträge nicht übersteigen:

  • Antragsteller: 616€
  • Partner/in im Haushalt lebend: 444€
  • je Kind im Haushalt: 274€; bei Alleinerzieher/innen: 385€. zzgl. 225€ für nachgewiesene Kinderbetreuungskosten
  • Für das Studium notwendige Kosten: 165€