Während des Studiums hast du, oder vielmehr deine Eltern, Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch hierfür müssen bestimmte Grenzen und Voraussetzungen beachtet werden.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben Eltern wenn sie:

  • österreichische StaatsbürgerInnen mit festem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
  • ausländische StaatsbürgerInnen, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, oder die Asyl erhalten haben.

Wird aus dem Ausland eine gleichartige Beihilfe bezogen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische StaatsbürgerInnen die eine solche Beihilfe aus dem Ausland beziehen, die jedoch geringer ist als in Österreich, bekommen eine Ausgleichszulage nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

Anspruch auf Familienbeihilfe nur besteht wenn:
   
  • das Kind zum Haushalt der Person gehört, die Antrag auf Familienbeihilfe stellt.
  • die Person überwiegend den Unterhalt für das Kind leistet und
  • wenn keine andere Person Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind hat.

Die Haushaltszugehörigkeit besteht auch, wenn das Kind aufgrund von Berufsausübung oder -ausbildung an einem anderen Ort notwendigerweise wohnt.

Weiters darf sich das Kind nicht vollständig oder überwiegend im Ausland, mit Ausnahme der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR, aufhalten. Wird jedoch eine Berufsausbildung im Ausland nachgewiesen, und die Anspruchsberechtigte Person trägt überwiegend den Unterhalt, so besteht auch weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Weiteren muss auch eine Altersgrenze beachtet werden. Anspruch für Familienbeihilfe besteht für:

  • minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres),
  • volljährige Kinder, wenn sie in Berufsausbildung sind, bis zum 26. Geburtstag.

In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zum 27. Geburtstag bezogen werden wenn:

  • bis zum 26. Geburtstag der Präsenz- oder Zivildienst geleistet und vollendet wurde,
  • die Person vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder zum Zeitpunkt der Vollendung des 26. Geburtstages schwanger ist.

Das ganze bedeutet jetzt nicht, dass du auf alle Fälle bis zum 26/27 Geburtstag Familienbeihilfe beziehst, egal wie viel du studierst. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn du die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitest.


Auch Personen die schon berufstätig waren und deswegen keine Studienbeihilfe mehr bekommen haben, und ein Studium beginnen oder fortsetzen, haben Anspruch auf Famileinebeihilfe.


Die Familienbeihilfe beantragen können:

  • deine Eltern, wenn du zum Haushalt deiner Eltern gehörst. Zum Haushalt deiner Eltern gehörst du auch, wenn du einen Nebenwohnsitz aufgrund deines Studiums hast.
  • du selbst, wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern den Unterhaltszahlungen nicht nachkommen.
Für den Antrag auf Familienbeihilfe benötigst du:

  • ausgefülltes Formular für den  „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
  • eine Kopie des Meldezettels
  • Fortsetzungsbestätigung und das letzte Studienblatt
  • Wenn möglicherweise Anspruch besteht, auch das Formular „Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund von Behinderung“


 
Weitere Dinge, die beachtet werden müssen:

Wie oft und ist ein Wechsel des Studiums erlaubt?

Zwei mal. Wenn du öfters einen Studienwechsel vornimmst verlierst du den Anspruch komplett.
Das vorangegangene Studium darf nicht mehr als zwei Semester belegt worden sein. Darum muss der  Studienwechsel spätestens während der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen.

Nicht als Studienwechsel gelten:
 
  • wenn die Vorstudienzeit gesamt in die neue Studienrichtung eingerechnet werden.
  • Studienwechsel, der ohne Verschulden des Studierenden vorgenommen werden muss (z.b. bleibende Verletzungen bei einem Sportstudium).
  • Umstieg auf neuen Studienplan,
  • Wechsel des Studienort bei gleichbleibender Studienrichtung.

Verdienstgrenze:

Dein versteuertes Einkommen darf Netto im Jahr 9000 Euro nicht überschreiten. Ansonsten verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe komplett. Nicht eingerechnet werden hier nicht:

  • Einkünfte, die vor oder nach dem Zeitraum erzielt wird, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen
  • einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
  • außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt.


Wichtig ist noch zu beachten:
Du musst regelmäßig Leistungsnachweise an das Finanzamt erbringen. Kannst du keine Fortschritte in deinem Studium nachweisen, wird das zu Unrecht bezogene Geld vom Finanzamt zurückgefordert. Wird die Familienbeihilfe vorsätzlich zu Unrecht bezogen, kannst du auch noch zusätzlich eine Geldstrafe bekommen.

Weitere Informationen zur Familienbeihilfe erhälst du beim Finanzamt. Informiere dich früh genug über alles, damit du nicht möglicherweise eine Rückforderung oder Einstellung der Familienbeihilfe erhälst.

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