Bei der Studienbeihilfe gibt es pro Kalenderjahr für Studiernde eine Freigrenze von 5.814€. Darüber hinaus kommt es zu Kürzungen der Studienbeihilfe.

Diese Grenze erhöht sich auf 7.195€ wenn du:
  • ausschließlich unselbstständige Einkünfte beziehst (d.h. Einkünfte aus echen Dienstverträgen) beziehst, oder
  • beim Bezug von steuerfreien Geldern wie Notstandshilfe, Kindergeld, Arbeitslosen- und Karenzgeld.

Musst du für eigene Kinder Unterhalt leisten, erhöht sich die Grenze von 5.814€ ebenfalls um 2.762€ pro Kind.

Bei diesen Freibeträgen handelst es sich jedoch weder um das Brutto- noch Nettogehalt, sondern es wird vom Bruttogehalt der Sozialversicherungsbeitrag, sowie eine Sonderausgaben- und Werbekostenpauschale von 190€/Jahr abgezogen.

Als Einkommen gelten auch Gelder aus (Waisen-) Pensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld.

Du musst schon bei Antragstellung auf Studienbeihilfe angeben, wieviel du voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr dazuverdienen wirst. Liegt schon dieser Betrag über der Zuverdienstgrenze, vermindert sich die Studienbeihilfe um diesen Betrag. Eine Falschangabe bringt hier jedoch nichts, da die Studienbeihilfsbehörde am Ende des Kalenderjahres die Einkommensdaten vom Bundesrechenzentrum bezieht. Solltest du mehr als angegeben verdient haben, kann es zu Rückforderungen kommen. Solltest du dein Einkommen zu hoch geschätzt haben, kann es auch zu Nachzahlungen kommen.

Mehr Informationen auf: stipendium.at

Bei der Familienbeihilfe gilt eine Grenze von 8.725€ pro Kalenderjahr.

Überschreitet dein zu versteuerndes Einkommen in einem Kalenderjahr diese Grenze, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wurde in dem jeweiligen Kalenderjahr schon Familienbeihilfe bezogen, kann diese vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Das zu versteurnde Einkommen ist das Bruttoeinkommen abzüglich:
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Arbeiterkammerumlage
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
Nicht miteinberechnet werden:
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen
  • einkommenssteuerfreie Bezüge wie z.B. Studienbeihilfe.

Anspruch auf Famileinbeihilfe hast du (oder besser gesagt deine Eltern) auch, wenn du schon berufstätig warst und danach ein Studium beginnst, sofern du die Altersgrenze (26 Jahre) nicht überschreitest.