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Bezug einer Waisenpension
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 16.01.09
 
Manche Studierende haben leider auch schon einen Elternteil oder beide Eltern verloren, und haben deswegen Anspruch auf eine Waisenpension.

Manche Studierende haben leider auch schon einen Elternteil oder beide Eltern verloren, und haben deswegen Anspruch auf eine Waisenpension.

Anspruch besteht nach dem Tod eines versicherten Elternteiles. Anspruchsberechtigt sind ehelichen-, uneheliche-, legitimierte-, Adoptiv- und Stiefkinder. Bei Stiefkindern muss ein gemeinsamer Haushalt vor dem Tod der versicherten Person nachgewiesen werden.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen sind:
  • mind. 180 Beitragsmonate zur gesetzlichen Pflichtversicherung (hier werden auch Kinderbetreuung und Präsenz- oder Zivildienst eingerechnet. Auch freiwillige Versicherungszeiten gelten.
  • der Erwerb von mind. 300 Versicherungsmonaten zum Stichtag,
  • beim Todesfall vor dem 50 Lebensjahr mind. 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzen 120 Kalendermonate,
  • nach dem 50 Lebensjahr zusätzliche Versicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erworben hat.

Ist der Elternteil vor dem 27. Lebensjahr verstorben, und hat mindestens 6 Versicherungsmonate erworben, besteht ebenfalls Anspruch.

Ist der Elternteil durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit und einem Dienstunfall beim Bundesheer verstorben, besteht generell Anspruch.

Die Anspruchsdauer auf Waisenpension besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus wird die Waisenpension weitergewährt wenn man:
  • in Schul- oder Berufsausbildung steht, oder
  • berufsunfähig ist.

Insgesamt gebührt der Anspruch jedoch maximal bis zum 26. bzw. 27 Lebensjahr (bei Absolvierung eines Präsenz- oder Zivildienstes. In der Zeit wird nämlich keine Waisenpension ausbezahlt).

Der Antrag ist immer bei Versicherungsanstalt zu stellen, bei der die verstorbene Person während der letzten 15 Jahre überwiegend versichert war.

Durch den Bezug einer Waisenpension bist du automatisch Krankenversichert!

Wenn du während des Studiums eine Waisenpension beziehst, bist du trotzdem an ein paar Voraussetzungen gebunden:

  • du musst dein Studium ernsthaft betreiben. Zum Nachweis werden im ersten Abschnitt jährlich Studienerfolgsnachweise im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden oder einer Teilprüfung aus der ersten Diplomprüfung verlang.
  • dein Einkommen darf die Geringfügigkeitsgrenze monatlich nicht überschreiten.

Die Höhe der Waisenpension richtet sich danach, ob du Halb-, oder Vollwaise bist und wie hoch die Pension der verstorbenen Person gewesen wäre. Im April und September gibt es zusätzlich auch Sonderzahlungen in der Höhe der Monatspension. 

Mehr Informationen erhälst du bei: pensionsversicherungsanstalt.at