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Unterhaltsverpflichtung der Eltern
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 19.01.09
 
Ein wichtiges Thema beim Start eines Studiums ist auch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Dieses ist inhaltlich sehr kompliziert. Auf ein paar Basisinformationen gehen wir in diesem Artikel ein.

Eltern haben ihren Kindern gegenüber grundsätzlich die Verpflichtung ihnen Unterhalt zu geben. Frauen und Männer haben hier heute gleiche Rechte und Pflichten. Das ist speziell im Falle einer Scheidung wichtig.
Je nach Alter und Wohnort des Kindes richtet sich auch die Wichtigkeit von Unterhaltsleistungen. Lebt das Kind noch bei den Eltern, bzw. einem Elternteil, so ist der Naturalunterhalt wichtig. Dieser umfasst alles von Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Freizeit und natürlich Taschengeld.

Für angehende Studierende ist jedoch der Unterhalt in Form von Geldleistungen wichtig.
Das ist natürlich in Familien oft ein heikles Thema und sollte prinzipiell mit den Eltern, wenn gutes Einvernehmen besteht, geregelt werden. Für viele Eltern ist die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für die Kinder auch nicht leistbar. Deswegen gibt es auch die gesetzliche Studienbeihilfe um allen ein Studium zu ermöglichen, deren Eltern nicht dafür aufkommen können. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nämlich immer nach dem Einkommen der Eltern. Stellst du einen Antrag auf Studienbeihilfe, so siehst du darauf immer, wie hoch die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung deiner Eltern dir gegenüber ist. Das heißt, dass du deinen Unterhalt teilweise sowohl von den Eltern, wie auch durch die Studienbeihilfsbehörde bekommen kannst. Damit soll sichergestellt werden, dass du ein Grundeinkommen im Monat hast. Ermittelt wird die Unterhaltsverpflichtung aus dem monatlichen Nettoeinkommen.
Je nach Beschäftigungsart gibt es andere

Berechnungsgrundlagen:
  • Bei unselbständigen Erwerbstätigen errechnet sich die monatliche Unterhaltsleistung aus dem monatlichen Einkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auf die 12 Monate aufgerechnet. Überstunden und Abfertigungen werden auch eingerechnet.
  • Bei selbständig Erwerbstätigen ist der Gewinn des letzten Geschäftsjahres ausschlaggebend. Variiert dieses stark so wird ein Durchschnitt der letzten 3 Jahre herangezogen.
  • Bei Arbeitslosigkeit ist die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage.

Die Höhe des Unterhalts nimmt mit dem Alter des Kindes zu, da ja auch von einem steigenden Bedarf ausgegangen wird. Für Kinder ab 15 Jahren beträgt die Höhe 22% des monatlichen Nettoeinkommens. Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder, oder unterhaltspflichtige Ehepartner, vorhanden, so gibt es Abschläge bei dieser Bemessungsgrundlage.

Das heißt aber nicht, dass du auf alle Fälle 22% bekommst, da für die Berechnung noch weitere Faktoren ausschlaggebend sind. So gilt je nach Höhe der Einnahmen der Eltern eine Belastungsgrenze, bis zu der sie dir Unterhalt geben müssen. Auch gilt eine Luxusgrenze. Wenn deine Eltern beispielsweise zusammen 10.000€ verdienen, bekommst du jetzt nicht mehr als 2.000€, sondern es gibt hier eine Obergrenze je nach Alter des Kindes. Ab 19 Jahren beträgt diese rund 1.100€.

Die Dauer der Unterhaltsleistung ist prinzipiell an kein bestimmtes Alter gebunden. Diese muss bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geleistet werden. Diese wird meist bei einem Einkommen von rund 650€ an. Je nach Ausbildung (Lehre, höhere Schule, Studium) tritt diese in einem anderen Alter des Kindes ein und ist deswegen nicht an die Volljährigkeit des Kindes gebunden.

Meist tritt diese Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem Abschluss einer Schule- oder Berufsausbildung ein. Kann sich jedoch durch Arbeitsplatzsuche noch weiter verzögern. Sollte schon einmal die Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten sein, so kann diese auch wieder verloren gehen, wenn z.B. ein Universitätsstudium begonnen wird. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt auch während des Präsenz-, oder Zivildienstes ein. Beim Studium gilt auch, dass dieses zielstrebig und mindestens durchschnittlich betrieben wird. Bei Streitfällen vor Gericht wird meist auch ein einmaliger Studienwechsel am Anfang des Studiums toleriert.

Auch eigene Einkünfte des Kindes werden herangezogen und führen zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen. Nicht als eigene Einkünfte gelten jedoch:
  • Schüler- und Studienbeihilfe,
  • Kinderbetreuungsgeld,
  • Familienbeihilfe,
  • Einkünfte aus Ferialarbeit.

Wichtig ist noch zu beachten, dass es keine Verpflichtung für das Kind gibt, neben dem Studium zu arbeiten!

Das ganze Thema rund um die Unterhaltungsverpflichtung ist inhaltlich sehr kompliziert und wird in Streitfällen vor Gericht auch immer von Fall zu Fall entschieden. Am besten ist es immer, sich mit den Eltern zu einigen und nicht auf den gesetzlichen Anspruch zu bestehen. Besteht kein gutes Verhältnis zu den Eltern und sie verweigern die Unterhaltsverpflichtung, obwohl sie es sich leisten könnten, so solltest du notfalls auch vor Gericht auf diese bestehen.

Mehr Informationen dazu erhälst du notfalls beim zuständigen Bezirksgericht.