Ablösen sind Einmalzahlungen die sehr oft unzulässigerweise verlangt werden. Im Mietrechtsgesetz steht nämlich ein prinzipielles Ablöseverbot. Einzige Ausnahme ist hier ein Investitionsersatz (§10). Dieser muss an den Vermieter vom ausziehenden Mieter bezahlt werden, wenn dieser (der Mieter) Investitionen in der Wohnung getätigt hat, die der Vermieter abgegolten hat. Diese Investitionen dürfen vom Vermieter jedoch nicht bei der Berechnung des zulässigen Mietzinses herangezogen werden. In so einem Fall solltet ihr immer eine Quittung oder einen Beleg über die Leistungen verlangen.
Der Vermieter selbst darf keine Ablöse für Investitionen in der Wohnung verlangen. Aber aufgrund der Besserausstattung der Wohnung darf er schon eine höhere Miete verlangen.
Manchmal wird auch vom Vormieter eine Ablöse für zurückgelassene Möbel verlangt. Das ist rein rechtlich möglich und ist im Prinzip nichts anderes als ein Kauf dieser Möbel. Der Vormieter darf jedoch nur den Zeitwert der Möbel verlangen. Verlangt der Vormieter eine überhöhte Summe ist der neue Mieter nicht verpflichtet die Möbel zu übernehmen.
Es kommt auch vor, dass Ablösen für Möbel verlangt werden, um überhaupt einen Mietvertrag zu bekommen. So was ist nicht zulässig. Kommt es zu einer solchen Zahlung kann diese im Streitfall zurückgefordert werden. Zuständig hierfür sind die Bezirksgerichte oder die Schlichtungsstelle. Deswegen solltet ihr solche Zahlungen immer quittieren und belegen. Am besten auch unter Hinzuziehung eines Zeugen.