Der Mietpreis, den ein Vermieter verlangen darf, setzt sich aus mehreren Teilen zusammen.
Zunächst einmal wichtig ist der Preis pro Quadratmeter, den ein
Vermieter verlangen darf. Laut Mietrechtsgesetz ist dieser Preis je
nach Ausstattungskategorie abhängig.
Laut
Mietrechtsgesetz (§ 15) werden Wohnungen in 4 Kategorien
eingeteilt. Je nachdem, welche Kategorie die Wohnung entspricht darf
der Vermieter einen dementsprechenden Mietzinssatz verlangen. Deshalb
vorsichtig, nicht nur weil der Vermieter sagt, diese Wohnung entspricht
dieser Kategorie heißt das auch, dass es stimmt. Deshalb schau dir die
Wohnung genau an und vergleiche das mit der gesetzlichen Bestimmung.
Notfalls auch immer die m² in den Wohnungen nachmessen, damit die Größe
usw. auch stimmen.
Gesetzliche Kategoriebestimmungen:
Es heißt jedoch nicht, dass der Mietzins die Quadratmeterpreise dieser Kategorien nicht übersteigen darf. Der Endpreis eines Mietzinses ist sehr schwer zu berechnen. Wichtige Komponenten die den Preis bestimmen sind: Größe, Lage, Austattungsmerkmale und Erhaltungszustand usw. Für den angemessenen Mietzins gibt es daher die Vergleichsmiete. Diese sagt, welcher Mietzins für gleichwertige Mietobjekte verlangt wird. Für den Laien ist das ganze sehr undurchsichtig und muss deshalb bei Streitigkeiten von einem Sachverständigen oder der Schlichtungsstelle entschieden werden. Im wesentlichen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und § 46 C des Mietrechtsgesetzes.
Weitere Kosten, die anfallen können sind:
- eventuell Stellplatz für das Auto
- Heizkosten, wenn das ganze Haus zentral versorgt wird
- Bewirtschaftungskosten
- Umsatzsteuer
In den Bewirtschaftungskosten dürfen laut § 21 des Mietrechtsgesetzes können folgende Punkte anteilig enthalten sein:
- Öffentliche Abgaben
- Hausbetreuung
- Wasserversorgung
- Rauchfangkehrer
- Beleuchtung für das Haus
- Versicherungen für das Haus
- Müllentsorgung
- Betriebskosten
- Verwaltungskosten
Für nähere Informationen und bei Streitigkeiten empfiehlt es sich den Vertrag oder den Streitpunkt von der zuständigen Schlichtungsstelle, Bezirksgericht oder einer Mietervereinigung ansehen zu lassen.