Das Kindergeld wurde für Kinder geschaffen die ab dem 1.1.2002 geboren wurden. Dadurch hat sich für Studierende einiges geändert, weil durch das davor geltende Karenzgeld hatten viele Studierende keinen Anspruch darauf, da es an die Erwerbstätigkeit gebunden war.

Anspruch auf Kindergeld besteht wenn:
  • Ein Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe hat
  • Ein Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt
  • Die Einkünfte des beziehenden Elternteils 16.200€ im Jahr nicht überschreiten
  • Der Lebensmittelpunkt des Elternteils und des Kindes in Österreich ist
  • Sich der Elternteil rechtsmäßig laut Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetz in Österreich aufhalten.

Wenn während der Anspruchdauer ein weiteres Kind geboren wird, so erlischt für das ältere Kind der Anspruch und es muss ein neuer Antrag für das neu geborene Kind gestellt werden.

Für den Bezug müssen auch die Untersuchungen laut Mutter-Kind Pass durchgeführt werden.

Für Kinder die ab dem 1.1.2008 geboren wurden gibt es eine neue Modellregelung beim Kindergeld. Dadurch besteht jetzt die Möglichkeit, dass man kürzer Kindergeld bezieht, dafür aber mehr Kindergeld bekommt.

Beim "klassischen" Modell kann das Kindergeld längstens bis zum 30. Lebensmonat des Kindes (bei Aufteilung zwischen den Eltern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr) bezogen werden.

Das zweite Modell sieht das Kindergeld bis zum 20. Lebensmonats des Kindes (bei Aufteilung der Eltern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) vor.

Beim dritten Modell kann das Kindergeld bis zum 15. Lebensmonats des Kindes (bei Aufteilung zwischen den Eltern bis zum 18. Lebensmonat) bezogen werden.

Die arbeitsrechtliche Karenz, während der es Kündigungs- und Entlassungsschutz gibt, besteht bis zum max. zweiten Geburtstag des Kindes, auch wenn sich die Eltern die Karenz teilen. Es muss spätestens bis acht Wochen nach der Geburt dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wie lange man voraussichtlich in Karenz ist.

Die Zuverdienstgrenze beim Kindergeld beträgt 16.200€ monatlich. Während der einzelnen Monate darf der Verdienst variieren, zum Schluss darf der Durchschnitt jedoch nicht darüber liegen.

Was, und was nicht, als Einkünfte gelten kann hier nachgelesen werden.

Zusätzlich zum Kindergeld besteht die Möglichkeit eine Zuschuss zu beziehen, wenn man

  • AlleinerzieherIn, oder die Familie
  • Einkommensschwach ist.

Während des Bezuges von Kindergeld ist die anspruchsberechtigte Person auch automatisch Kranken- und Pensionsversichert.

Die Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Krankenkasse bei der du (mit-)versichert bist.

Wenn Wochengeld bezogen wird, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Ist das Wochengeld jedoch gering, so wird der Differenzbetrag zum Kindergeld ausgeglichen.

Bezogen kann das Kindergeld frühestens ab dem Tag der Geburt. Falls der Antrag erst später gestellt wird so wird bis maximal 6 Monate zurück das Kindergeld bezahlt.

Weiterführende Informationen findet man auf: help.gv.at