Als Einkünfte im Sinne des Kindergeldes gelten:

  • Einkünfte die der Lohn- und Einkommenssteuer unterliegen (auch geringfügige Beschäftigungen)
  • Pensionen
  • Unfall- oder Witwenrenten
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Krankengeld

Nicht als Einkünfte gelten Bezüge:

  • Familienbeihilfe
  • Alimente
  • Sonderzahlungen
  • Gehaltsvorschuss

Übersteigen die Einkünfte die Zuverdienstgrenze, so kann man zur Rückzahlung verpflichtet werden. Damit man nicht zuviel verdient, wenn man nach der Geburt des Kindes wieder arbeitet, kann man mit dem Kindergeldrechner des ÖGB ausrechnen, wie viel man dazuverdienen darf.

Nähere Informationen gibt es bei: