Ein Anspruch auf dieses Geld haben alle weiblichen Beschäftigte, während der so genannten Mutterschutzfrist. In dieser Zeit besteht für die werdende Mutter ein komplettes Beschäftigungsverbot. Im Allgemeinen beginnt und endet die Mutterschutzfrist acht Wochen vor- und nach der Geburt. Ausnahmen gibt es hier wenn:
- es zu einer Frühgeburt,
- mehrere Kinder auf einmal oder
- zu einem Kaisererschnitt kommt.
In diesen Fall verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen nach der Geburt.
Bezahlt wird das Wochengeld jedoch nur wenn:
- ein laufendes Dienstverhältnis besteht, oder
- Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wird.
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens einen Tag vor, oder nach Beginn der Anspruchsfrist bestehen. Ausnahmen gibt es hier wenn die Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses bzw. während des Bezuges von Arbeitslosengeld schwanger wird und dieser Bezug bzw. Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat. Diese Regelung entfällt jedoch wenn in den letzten 36 Monaten 12 Monate Pflichtversicherung nachgewiesen werden können.
Die
Höhe des Wochengeldes entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate des Bezuges und enthalten auch einen Zuschlag für entfallende Sonderzahlungen. Wenn Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde, so beträgt das Wochengeld 180% des letzten Bezuges.
Auch
geringfügige Beschäftigte die selbst versichert sowie
selbstständig erwerbstätige Frauen bzw. Bäuerinnen haben Anspruch auf Wochengeld.
Ein
Antrag auf Wochengeld kann bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Dazu benötigt man eine Bestätigung vom Arzt sowie eine Arbeits- und auch Entgeltbestätigung des Arbeitgebers. Auch wenn Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wird, benötigt man eine Bestätigung über den Bezug. Nach der Geburt muss die Geburtsurkunde vorgelegt werden um das Wochengeld weiter zu beziehen.
Weitere Informationen gibt es auf:
help.gv.at