Auch bei der Studienbeihilfe bei Studierenden mit Kind gilt allgemein:
  • soziale Bedürftigkeit
  • günstiger Studienerfolg

Daneben gelten jedoch eine Reihe von Sonderregelungen. Allgemein kann es sein, dass du durch das Kind erstmals eine Studienbeihilfe erhalten kannst, oder, dass diese erhöht wird. Deswegen solltest du, wenn du ein Kind bekommen hast, auf alle Fälle einen Erstantrag-, oder einen Antrag auf Erhöhung stellen.

Die allgemeinen Regelungen für die Studienbeihilfe kannst du hier sehen.

Studierenden mit Kind gebührt grundsätzlich die Höchstbeihilfe von derzeit rund 680€ monatlich. Das aber nur, wenn sie gesetzlich dazu verpflichtet sind das Kind zu pflegen und zu erziehen.

Abgezogen werden kann von dieser Höchstbeihilfe:
  • mögliche Unterhaltsleistungen deiner Eltern.
  • zumutbare Unterhaltsleistungen deines (geschiedenen) Ehepartners
  • deine eventuelle Eigenleistung
  • Familienbeihilfe für dich, wenn sie dir noch zusteht.

Darüber hinaus gebührt jedoch ein Zuschlag von rund 60€ monatlich.

Weiters ergeben sich auch Änderungen bei der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (Mindeststudienzeit +Toleranzsemester):
  • Durch die Schwangerschaft verlängert sich die Anspruchsdauer um ein Semester.
  • Für die Pflege und Erziehung des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verlängert sich die Anspruchsdauer nochmals um max. 2 Semester.
Wichtig für die Verlängerung ist es aber, dass beides überwiegend in die Zeit der allgemeinen Anspruchsdauer der Studienbeihilfe fallen muss. Ein Antrag auf Verlängerung muss bis spätestens zum Ende der Anspruchsdauer eingebracht werden.

Im Übrigen ist zu beachten, dass auch bei Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung des Kindes ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden muss!

Auch bei Vätern gelten Sonderregelungen.

Sie können die oben genannten Sonderregelungen nur in Anspruch nehmen wenn:
  • sie gesetzlich verpflichtet sind das Kind zu pflegen und zu erziehen oder
  • wenn sie verheiratet sind und mit der Mutter des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen.
Die Einkommensgrenzen, die du hier nachlesen kannst, gelten auch bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Das Kindergeld alleine hat keinen Einfluss darauf, da dadurch die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Wenn du SelbsterhalteIn bist erhöht sich ebenfalls der Zeitpunkt (Vollendung 30.Lebenjahr) bei dem ein Studium begonnen werden muss, wenn du dazu gesetzlich verpflichtet warst ein Kind zu pflegen und zu erziehen.

Bei einer Eheschließung kann bei dementsprechenden Verdienst das Einkommen deines Ehepartners einen Einfluss auf die Studienbeihilfe haben, da er/sie eventuell Unterhaltspflichtig ist.

Studienabschlussphase:

In der Studienabschlussphase besteht die Möglichkeit einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten zu bekommen. Näheres findet ihr hier:


Nähere Informationen erhaltest du bei: