Für Studierende mit Einschränkungen der Sehkraft, oder jene, die eine Einschränkung in ihrer Beweglichkeit haben, ist es wichtig, dass Skripten eingescannt o.ä. werden, damit sie auch für sie zur Verfügung stehen und zum Lernen verwendet werden können. Früher war das urheberrechtlich ein Graubereich, der jetzt jedoch durch das Urheberrechtsgesetz geregelt ist. So ist es erlaubt für den eigenen Gebrauch Vervielfältigungsstücke zu erstellen. Auch für die Forschung sind Vervielfältigungen zulässig, wenn sie nicht der kommerziellen Nutzung dienen. Im Weiteren ist auch die Umarbeitung und Aufarbeitung von Werken in eine für beeinträchtige Personen geeignete Form zulässig, wenn diese nicht kommerziell ist. Zusammengefasst ist also das kopieren, scannen oder abschreiben zulässig, wenn es keinem kommerziellen Zweck dient und nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.

Viele nehmen Vorlesungen auch auf, um sie dann daheim abzutippen oder sich noch mal anzuhören. Speziell für Personen die nicht in der Lage sind so schnell mitzuschreiben ist das ein wichtiger Punkt. Ohne weiteres sind Ton- und Videoaufzeichnungen aber nicht erlaubt. Auch der Vortrag ist urheberrechtlich geschützt. Bevor du eine Aufnahme machst solltest du deswegen das Einvernehmen mit dem Vortragenden suchen. Prinzipiell sollte dann die Aufzeichnung kein Problem darstellen.

Im §59 des Universitätsgesetzes 2002 ist auch das Recht auf spezielle Prüfungsmodalitäten festgeschrieben. Wenn der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist die das Ablegen der Prüfung in der üblichen Form nicht ermöglicht, so ist es zulässig eine abweichende Form festzulegen, wenn diese die Anforderung der Prüfung nicht beeinträchtigt.

Ansonsten sieht das Universitätsgesetz keine speziellen Bestimmungen vor, was das Lernen oder die Abhaltung von Prüfungen betrifft.