Neben der allgemeinen Regelung der Studienbeihilfe, gelten für Studierende mit Behinderung spezielle Regelungen die es zu beachten gilt. Nachgewiesen kann eine Behinderung durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe oder dem Bezug von Bundespflegegeld werden. Das Maximalalter für den Beginn eines Studiums erhöht sich von 30 auf 35 Jahre.
Die Anspruchsdauer
verlängert sich um noch
ein zusätzliches Semester bei Studierenden die an:
- bösartigen Tumoren,
- Leukämie,
- Morbus Hodgkin oder
- Cerebralparese leidern oder die eine
- Beinprothese (Oberschenkel) benötigen.
Die Anspruchsdauer
verlängert sich um
die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit wenn der Studierende:
- blind
- hochgradig sehbehindert
- gehörlos oder
- hochgradig hörbehindert sind oder die
- einen Rollstuhl benötigen
- ein Cochleaimplantat tragen
- an zystischer Fibrose leiden oder
- in Dialysebehandlung stehen.
Wenn man bezugsberechtigt ist, erhöht sich auch die Studienbeihilfe monatlich:
- Um 160€ im Monat wenn man blind, schwer sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist, sowie um
- 420€ im Monat wenn gehörlos, hochgradig schwerhörig ist oder ein Cochleaimplantat tragen muss.
Die Stipendienstelle weißt im Weiteren darauf hin, dass die Stellen in Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Linz behindertengerecht gestaltet sind.
Nähere Informationen gibt es bei: