Wie schon in einem anderen Artikel erwähnt, ist die österreichische Studienbeihilfe prinzipiell für österreichische Staatsbürger gedacht. All jene, die keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, können nur unter der Voraussetzung ein Stipendium beziehen, wenn sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.

EWR-Bürger (Bürger eines EU-Mitgliedslandes oder der EFTA ohne Schweiz) haben aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft alleine noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Hier besteht nur Anspruch auf Studienbeihilfe:

  • wenn die Eltern in Österreich arbeiten und deswegen so genannte "Wanderarbeiter" sind, haben auch die Kinder dieser Personen einen Anspruch auf Studienförderungen, sofern die Kinder auch in Österreich leben und studieren.
  • ist oder war der Studierende selbst in Österreich berufstätig besteht nur Anspruch auf Studienförderungsmaßnahmen wenn es der Sinn des Studiums ist sich für seinen früheren Beruf fortzubilden. Eine Ausnahme besteht hier wenn man nicht aus eigenem Verschulden die Arbeit verloren hat.
  • wenn du schon seit längerer Zeit im österreichischen Bildungssystem integriert bist, und kannst auch die österreichische Hochschulreife vorweisen, so besteht Anspruch auf Studienförderungsmaßnahmen.
  • EWR-Bürger mit Recht auf Daueraufenthalt in Österreich haben ebenfalls Anspruch auf Studienförderung. Dieses Recht wird nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalt erworben.

Personen die aus einem so genannten Drittstaat kommen, sind österreichischen Studierenden nur dann gleichgestellt, wenn sie in Österreich schon seit längerem eine Aufenthaltsberechtigung haben. Diese  ist nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich erreicht. Aber Achtung: Aufenthaltszeiten in denen eine Berufsausbildung vorgenommen, oder ein Studium betrieben wurde, zählen nur zur Hälfte!

Staatenlose haben Anspruch auf Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern wenn sie mit mindestens einem Elternteil seit fünf Jahren in Österreich durchgehend einkommenssteuerpflichtig sind und während dieser Zeit den Mittelpunkt ihres Lebens in Österreich hatten.

Wer in Österreich aufgrund des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt ist, und das mit einem Bescheid nachweisen kann, ist österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat deswegen Anspruch auf eine Studienförderung.

Nähere Informationen zu dieser Frage bekommt man bei der Stipendienstelle: