Seit dem Wintersemester 2008/09 gibt es auch für all jene, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben und in Österreich die Hochschulreife erlangt haben die Möglichkeit ein Stipendium zu bekommen. Dieses "Mobilitätsstipendium" ist für all jene gedacht, die ihr komplettes Studium in einem EWR Land oder der Schweiz betreiben.

Der Zweck dieser Studienförderung ist es:

Studierende zu fördern, die ihre komplette Ausbildung an Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen im EWR Raum und der Schweiz betreiben.

Vorraussetzung ist:
  • die Studierenden dürfen keine andere Förderung laut dem Studienförderungsgesetz erhalten,
  • die Hochschulreife muss in Österreich erworben worden sein,
  • der Wohnsitz und der Mittelpunkt des Lebensinteresses muss vor der Aufnahme des Studiums mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Österreich gelegen sein,
  • das Bachelor-, oder Masterstudium muss zur Gänze im EWR-Raum oder der Schweiz betrieben werden,
  • die Person muss sozial förderungswürdig laut Studienförderungsgesetz sein,
  • es darf noch kein Studium oder andere gleichwertige Ausbildung absolviert worden sein,
  • ein günstiger Studienfortgang muss nachgewiesen werden,
  • die Altersgrenze gilt wie bei der Studienbeihilfe (30 Jahre und auch die Ausnahmen),
  • es darf kein Studium an einer österreichischen Universität betrieben werden,

Die Höhe des Mobilitätsstipendiums richtet sich auch nach der sozialen Bedürftigkeit. Beurteilt wird diese auch im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Werden andere Beihilfen zum Zwecke der Ausbildung gewährt, so wird diese Miteinberechnet. Ausgenommen sind hier Beihilfen die für die Übernahme der Studiengebühren vorgesehen sind.

Wird nach der Zuerkennung des Mobilitätsstipendiums eine weitere Förderung zugesprochen, so muss das der Stipendienstelle gemeldet werden.

Bürger aus dem EWR-Raum und der Schweiz, welche die Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls ein Mobilitätsstipendium beziehen. Absolvieren sie jedoch ihr Studium in ihrem Heimatland, so müssen sie einen Nachweis vorlegen, dass sie keine weitere Förderung aus ihrem Herkunftsland beziehen.

Der günstige Studienerfolg wird durch den Nachweis von mindestens 30 ECTS Punkten und der Vorlage der weiteren Zulassungsbestätigung angeführt. Die Anspruchsdauer ist wie bei einem Stipendium die Mindesstudienzeit + einem Toleranzsemester pro Abschnitt.

Die Bewerbung für das Stipendium muss bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde eingereicht werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach deinem letzten Wohnort. Eingereicht muss das Formular zwischen 1.3 und 31.7 für das folgende Studienjahr werden.

Mehr Informationen und das Formular für das Ansuchen erhaltest du auf: