Um eine Beschäftigungsbewilligung muss der jeweilige Arbeitgeber ansuchen. Wenn diese erteilt wird so berechtigt sie ihn, eine konkret beantragte ausländische Arbeitskraft für einen dazu bestimmten Arbeitsplatz zu beschäftigen.
Bürger des EWR Raumes (vor dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten im Mai 2004) sowie all jene Ausländer die einen Aufenthaltstitel:
- Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt
- Daueraufenthalt - EG oder einen
- Niederlassungsnachweis
haben, besitzen den freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen daher keine weitere Beschäftigungsbewilligung.
Ansuchen muss der jeweilige Arbeitgeber um die Beschäftigungsbewilligung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Diese wird erteilt wenn:
- die derzeitige Situation des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt,
- die Beschäftigung keinem öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse entgegensteht, und
- der Arbeitgeber noch weitere Voraussetzungen erfüllt wie: Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen, sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder das er keine illegalen Beschäftigten im letzten Jahr hatte.
Das AMS ist jedoch berechtigt zu versuchen, in einem so genannten Ersatzkraftverfahren den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskraft zu besetzen. Dieses Verfahren, besonders wenn diese Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hat Vorrang gegenüber von neuen Arbeitskräften.
Ausgestellt wird eine Beschäftigungsbewilligung befristet auf ein Jahr und kann danach immer nur um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Beschäftigungsbewilligung für ausländische Studierende wird erteilt, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - Studierender", nachgewiesen wird. Das gilt für den Fall das:
- die Beschäftigung nicht für die Deckung des überwiegenden Teils des Lebensunterhaltes dient (Geringfügigkeitsgrenze),
- wenn die Ausbildung auch weiterhin im Vordergrund steht, und
- die offene Stelle nicht durch inländische oder integrierte ausländische Arbeiter besetzt werden kann.
Nähere Informationen dazu gibt es auf:
help.gv.at