Neue Kautionsregelung im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
- By Martin Zinkner
- Veröffentlicht 30.03.09
- Wohnen
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Es wurde ein neuer gesetzlicher Rahmen geschaffen, der besonders auf die Sicherung des Mieters abzielt für den Fall, dass der Vermieter eventuell Insolvenz anmelden muss.
Wurde die Kaution in Form von Bargeld übergeben, so muss der Vermieter dieses "fruchtbringend" auf einem Sparbuch veranlagen. Das heißt die Zinsen während der Mietdauer soll möglichst branchenüblich sein. Der Mieter ist auf Verlangen hin auch über die Entwicklung schriftlich zu informieren. Andere Formen der Veranlagung sind auch zulässig, soweit die Zinsen ähnlich hoch, und die Anlageform ähnlich sicher ist. Wenn das Mietverhältnis endet und von Seiten des Vermieters keine Ansprüche geltend gemacht werden, so ist die Kaution samt Zinsen zurückzugeben.
Wenn der Vermieter ein Insolvenzverfahren laufen hat , so darf die Kaution nicht für Forderungen verwendet werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen.
Gibt es Streitigkeiten über die Rückstellung der Kaution so wird auf das mietrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen.
In Kraft tritt diese Regelung auch mit 1. April 2009. Bei Mietverträgen die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, ist diese Veranlagung bis 30.9.2009 nachzuholen sofern diese nicht sowieso im Sinne des Gesetzes schon geschehen ist.