Das Außerstreitverfahren läuft ähnlich wie ein Zivilprozess ab und es wird über Ansprüche im privatrechtlichen Bereich entschieden. Gegenüber dem Zivilprozess hat das Außerstreitverfahren den Vorteil, dass es viel flexibler und nicht so förmlich ist wie dieser. Im Außerstreitgesetz ist genau definiert, für welche Angelegenheiten es geeignet ist.
- Verlassenschaftsangelegenheiten
- Scheidungen die einvernehmlich durchgeführt werden
- Aufteilung von Vermögen
- Unterhaltsangelegenheiten
- Adoption
- Grundbuchsangelegenheiten
Verhandelt werden Außerstreitverfahren im Normalfall vor Bezirksgerichten und sind nicht öffentlich. Wenn das Gericht nicht zuständig ist, verweist es auf das zuständige Gericht weiter. Beantragt kann ein Außerstreitverfahren an den Amtstagen des jeweiligen Gerichts werden.
Ein weiterer Unterschied zum Zivilprozess ist, dass das Außerstreitverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden kann.
In erster und zweiter Instanz haben die Pareien das Recht einen Rechtsanwalt zu nominieren, oder auch selbst zu handeln. Nur vor dem Oberten Gerichtshof muss ein Rechtsanwalt nominiert werden.
Entschieden werden Außerstreitverfahren durrch schriftliche Beschlüsse des Gerichtes. Diese stellen einen Exekutionstitel dar und berechtigen auch zur Zwangsvollsltreckung.
Im Außerstreitverfahen muss eine jede Partei die Kosten selbst tragen.