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Gewerbeberechtigung
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 30.03.09
 
Wenn eine Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, darf selbstständig sowie mit Gewinnabsicht ausgeführt werden, wenn das ausgeführte Gewerbe bei der zuständigen Gewerbeordnung angemeldet ist. Diese Gewerbeberechtigung ist sowohl für Einzelunternehmen als auch juristische Personen notwendig.

Wenn eine Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, darf selbstständig sowie mit Gewinnabsicht ausgeführt werden, wenn das ausgeführte Gewerbe bei der zuständigen Gewerbeordnung angemeldet ist. Diese Gewerbeberechtigung ist sowohl für Einzelunternehmen als auch juristische Personen notwendig.

Für Einzelunternehmer notwendig ist:
  • Staatsangehörigkeit (Österreich, EWR-Raum, Schweiz oder bei Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung
  • Vollendung des 18 Lebensjahres
  • kein Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen wie Finanzstrafdelikte

Juristische Personen müssen ins Firmenbuch, oder das zentrale Vereinsregister eingetragen werden und es dürfen auch keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen.

Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe so muss die Befähigung nachgewiesen werden.

Zuständig für die Erteilung eines Gewerbescheines ist die Bezirkshauptmannschaft, oder in Städten mit eigenem Statut das Magistrat.

Wichtiger Hinweis: Die Wirtschaftskammer unterstützt kostenlos eine Gewerbegründung, wenn man sich an die jeweils zuständige Wirtschaftskammer wendet.

Mehr Informationen zur Gewerbeberechtigung erhalten man bei: