Das folgende Beispiel stammt aus:
Pernthaler, Peter (2006): Das Nationalitätenrecht Österreich-Ungarns. in: Pan, Christoph und Beate Sibylle Pfeil (Hg.) (2006): Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa. Handbuch der europäischen Volksgruppen. Band 3. Wien: Springerverlag. S. 42-106.
Bei diesem Beispiel sieht man auch, dass der Satzteil der unter Anführungszeichen steht "landesüblichen Sprache" durch einfache ersetzt worden ist: ´landesübliche Sprache´. Das geschieht deshalb, weil ja das gesamte Zitat schon unter Anführungszeichen steht.
- „Straßen- und Ortsbezeichnungen prägen durch ihre Publikationswirkung maßgeblich den nationalpolitschen Charakter eines Territoriums als Siedlungsgebiet eines Volksstammes und sind äußere Zeichen der territorialen Verbreitung einer bestimmten Sprache als ´landesübliche Sprache´ (Pernthaler, 2006: 81).“
Wäre jetzt in dem Zitat aus dem Origianl ein Fehler enthalten, oder wollte man eine Hervorhebung machen, so wäre das folgendermaßen zu kennzeichnen:
- „Straßen- und Ortsbezeichnungen prägen durch ihre Publikationswirkung maßgeblich den nationalpolitschen Charakter eines Territoriums [Hervorhebung durch den Verfasser]als Siedlungsgebeit (sic!) eines Volksstammes und sind äußere Zeichen der territorialen Verbreitung einer bestimmten Sprache als ´landesübliche Sprache´ (Pernthaler, 2006: 81).“
Auch Auslassungen und Ergänzungen sind erlaubt. Diese erfolgen folgendermaßen:
- „Straßen- und Ortsbezeichnungen prägen durch ihre Publikationswirkung (...) und sind äußere Zeichen der territorialen Verbreitung [der Volksstämme, Anmerkung des Verfassers] einer bestimmten Sprache als ´landesübliche Sprache´ (Pernthaler, 2006: 81).“
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