Früher war in Österreich die Fahrausbildung recht strikt geregelt. Man musste mindestens 18 Jahre alt sein und eine gewisse Anzahl von Fahrstunden und theoretischen Einheiten absolvieren. Wer sich nach den Fahrstunden noch unsicher fühlte konnte welche dazukaufen. Wer weniger benötigt hätte hatte Pech.
Jetzt sieht das ganze so aus, das es unterschiedliche Möglichkeiten gibt:
- Vollausbildung in einer Fahrschule: Hier macht ihr die komplette Fahrausbildung ausschließlich in der Fahrschule.
- Vollausbildung in einer Fahrschule mit Ausbildungsfahrten: Darunter versteht man den so genannten L 17 Führerschein (vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B). Hier muss man zusätzlich zur Fahrausbildung in der Fahrschule Ausbildungsfahrten durchführen. Diese sind natürlich behördlich zu bewilligen. Um Ausbildungsfahrten durchführen zu können, muss das Fahrzeug und auch die Begleitperson bestimmten Kriterien entsprechen.
- Mindestschulung in einer Fahrschule plus Übungsfahrten: das gibt es für alle Klassen außer A. Hier müssen eine bestimmte Anzahl von Fahrstunden in der Fahrschule absolviert werden. Alle anderen Stunden darf ich privat machen. Für Fahrzeug und Begleitperson gilt gleiches wie bei L17 Stunden. Beide müssen bestimmten Kriterien entsprechen.
In Österreich ist es nicht vorgesehen, dass die praktische und/oder theoretische Ausbildung gänzlich ohne Fahrschule absolviert wird.
Um überhaupt zur Fahrausbildung zugelassen zu werden, sind mehrere Kriterien vorausgesetzt:
- Man muss das jeweils für die Erteilung des Führerscheines der jeweiligen Klasse notwendige Mindestalter erreicht haben (mit der Fahrausbildung darf jedoch schon sechs Monate davor begonnen werden).
- Verkehrszuverlässigkeit muss gegeben sein.
- Ein Erste-Hilfe Kurs muss absolviert werden.
- Ein Arzt muss ein Gutachten erstellen.
Wo man die Fahrausbildung macht ist egal. Es muss nur bei einer Fahrschule in Österreich sein. Von der jeweiligen Fahrschule wird auch der Führerscheinantrag gestellt.
Neu ist auch, dass man den Führerschein in jedem EU-Mitgliedsland machen darf, in dem man sich im letzten Jahr für mindestens 185 Tage aufgehalten hat, oder wo man beabsichtigt sich für die nächsten 185 Tage aufzuhalten.