Studierende aus Nicht-EU oder Nicht-EWR Ländern (inkl. Schweiz) müssen bei einem möglichen Fachhochschulstudium in Österreich schon weitaus mehr berücksichtigen als das Studierende aus solchen Ländern müssen.
Das Wichtigste was Ausländische Studierende benötigen ist die Aufenthaltsbewilligung nach § 64. Diese Aufenthaltsbewilligung laus Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dient dem Aufenthaltszweck „Studium“. Diese bekommt man bei einer zuständigen österreichischen Botschaft oder Vertretung im eigenen Herkunftsland. Achtung: dieser Antrag muss unbedingt noch im Herkunftsland vor der Einreise nach Österreich erteilt werden! Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Studierende aus den USA oder aus Japan. Diese dürfen den Antrag auch erst in Österreich stellen.
Eine solche Aufenthaltsbewilligung wird natürlich nicht so einfach erteilt, sondern es müssen bei der Antragstellung auch eine Reihe von Dokumenten vorgelegt werden. Dieses sind:
- Ein gültiges Reisedokument
- Eine Geburtsurkunde
- Ein Auszug aus dem Strafregister (aus dem Herkunftsland!)
- Nachweis von notwendigen und ausreichenden Unterhalsmittel für einen Aufenthalt in Österreich
- Eine Einladung der Fachhochschule um am Aufnahmeverfahren teilzunehmen oder idealerweise die schon erteile Zulassung zum Studium
Die Aufenthaltsbewilligung ist nicht unbefristet gültig. Sie wird zunächst einmal für ein Jahr befristet erteilt. Nach diesem Jahr wird sie jeweils für ein weiteres Jahr erteilt. Damit sie verlängert wird muss die Fortsetzungsbestätigung vorgelegt werden und ab dem zweiten Studienjahr auch Prüfungszeugnisse.
Wie schon erwähnt müssen für ein Studium von ausländischen Studierenden ausreichend finanzielle Mittel nachgewiesen werden. Es darf jedoch auch einer „geringfügige Beschäftigung“ nachgegangen werden. Diese Beschäftigung darf jedoch nicht dem Zweck dienen dadurch überwiegend seinen Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten. Für eine solche Erwerbstätigkeit muss vom Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung angefragt werden.
Falls man beim Antrag um die Aufenthaltsbewilligung noch keine Zulassung zum Studium hat so muss von sichtverkmerkspflichtigen ausländischen Studierenden ein Visum mit der Aufenthaltsbewilligung auch ein Visum beantragt werden. Sobald die Zulassung zum Studium vorliegt wird auch die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt.