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Neue Selbstständige
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Martin Zinkner
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By Martin Zinkner
Veröffentlicht am 21.04.10
 
Neue Selbstständige grenzen sich in mehreren Bereichen von der Freiberuflichen Tätigkeit ab. Gemeinsam haben sie, dass auch die Berufe der Neuen Selbständigen nicht unter die Gewerbeordnung fallen und das auch sie steuerrechtliche Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit erzielen. Es unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass Neue Selbstständige ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages ausüben.

Neue Selbstständige grenzen sich in mehreren Bereichen von der Freiberuflichen Tätigkeit ab. Gemeinsam haben sie, dass auch die Berufe der Neuen Selbständigen nicht unter die Gewerbeordnung fallen und das auch sie steuerrechtliche Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit erzielen. Es unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass Neue Selbstständige ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages ausüben.

Der Werkvertrag an sich wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert. Bei einem Arbeits- oder Dienstvertrag schuldet man grundsätzlich seine Arbeitszeit. Bei einem Werkvertrag schuldet man ein bestimmtes Werk, eine Leistung oder einen Erfolg. Die Erbringung dieser ist weder an einen Ort noch an fixen Arbeitszeiten gebunden. Nur ein Erbringungszeitraum (z.B. Abgabedatum o.ä.) wird im Normalfall vereinbart. Ansonsten ist der Werkvertragnehmer in der Erfüllung frei. Näheres zum Werkvertrag hier.

Das Modell der Neuen Selbstständigen findet eine immer größere Verbreitung und besonders Studierende sind häufig damit konfrontiert neben dem Studium ihr Geld als Neue Selbstständige mittels Werkvertrag zu erfüllen. Und auch nach dem Abschluss des Studiums arbeiten viele als Neue Selbstständige. Bei Steuern und Abgaben (z.B. Sozialversicherung) muss man hier sehr aufpassen. Deshalb geben wir in den folgenden Artikeln ein paar grundlegende Informationen dazu: