Eine wichtige Frage bei selbstständiger gewerbsmäßiger Tätigkeit, die häufig auch Studierende haben, ist:  Ab wann gilt meine ausgeübte Tätigkeit als gewerbsmäßig? Dazu müssen folgende drei Punkte erfüllt werden:

Regelmäßigkeit: die Tätigkeit muss auf Dauer und mit Wiederholungsabsicht angelegt sein. Das heißt, wenn man einmal eine Tätigkeit mittels Werkvertrag ausübt und nicht vorhat das zu wiederholen gilt die Tätigkeit noch nicht als gewerbsmäßige Tätigkeit.
Selbstständigkeit: das bedeutet, dass man die Tätigkeit auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung ausübt.
Ertragsabsicht: diese liegt vor, wenn ich mit der ausgeübten Tätigkeit Geld verdienen möchte.

Aber keine Angst: wer für die ältere Nachbarin jede Woche in den Supermarkt geht und Lebensmittel einkauft und dafür ein paar Euro bekommt macht das zwar selbstständig und regelmäßig, hat aber wohl keine Ertragsabsicht. Außerdem fallen solche Tätigkeiten laut Gewerbeordnung unter die Verrichtung einfachster Art und stellen keine gewerbsmäßige Tätigkeit dar.

Erfüllt man die drei Punkte so benötigt man für die Ausübung der Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung. Eine solche kann ab dem 18. Lebensjahr erteilt werden. Wie das ganze genau funktioniert erklären wir hier: