Wer ein Gewerbe ausüben möchte benötigt in Österreich die Gewerbeberechtigung. Um die Gewerbeberechtigung nachzuweisen benötigt man einen Auszug aus dem Gewerberegister. Wer beabsichtig ein Gewerbe auszuüben muss das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde, z.B. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, anmelden.
Nach der Anmeldung darf ich das Gewerbe sofort ausüben. Es sei denn, es handelt sich um ein so genanntes §95 Gewerbe (z.B. Gas- und Sanitärtechniker). Ein solches Gewerbe darf ich erst ausüben, wenn der Feststellungsbescheid Rechtskraft hat.
Die Gewerbebehörde trägt die Antragstellende Person in das Gewerberegister ein. Möchte ich Änderungen bei der Gewerbeberechtigung vornehmen, z.B. ich möchte sie zurücklegen oder verlege den Betriebsstandort, muss ich das ebenfalls bei der Gewerbebehörde anzeigen.
Auch Anträge können bei der Gewerbebehörde gestellt werden. Zum Beispiel auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss oder für die Feststellung der individuellen Befähigung.
In den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen fast alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten. Ausgenommen sind z.B. Land- und Forstwirtschaft und Bergbau (Urproduktion) oder freiberufliche Tätigkeiten wie Apotheker oder Notar.
|
News
|
Start
ins Studium |
Jobbörse |
||
Copyright
2009 Studieren.at | Haddad Internet Services All rights reserved. |
||||