Im § 13 der Gewerbeordnung sind mehrere Gewerbeausschlussgründe aufgezählt. Wenn auf jemanden ein solcher Gewerbeausschlussgrund zutrifft, so darf diese Personen das gewünschte Gewerbe nicht ausüben.

Mögliche Gewerbeausschlussgründe:

  • rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, die noch nicht getilgt ist, z.B. im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder betrügerischen Krida
  • sonstige nicht getilgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen, wenn man hier zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ausgesprochen wurde.
  • Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels Masse
  • Finanzvergehen wie z.B. Schmuggel

Getilgte gerichtliche Verurteilungen oder Insolvenzen die nicht mehr in der Insolvenzdatei aufscheinen können keinen Gewerbeausschlussgrund mehr darstellen.

Es kann bei der zuständigen Gewerbebehörde auch ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss eingereicht werden. Hierzu muss man jedoch Voraussetzungen erfüllen:

  • bei Vorstrafen z.B. darf nicht mehr befürchtet werden, dass eine ähnliche Straftat bei Ausübung des betreffenden Gewerbes wieder möglich ist
  • bei einer Konkursabweisung z.B. muss nachgewiesen werden, dass man aufgrund der wirtschaftlichen Lage nunmehr dazu fähig ist, dass man seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss kann formlos, mit Formular, persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.