Im § 13 der Gewerbeordnung sind mehrere Gewerbeausschlussgründe aufgezählt. Wenn auf jemanden ein solcher Gewerbeausschlussgrund zutrifft, so darf diese Personen das gewünschte Gewerbe nicht ausüben.
Mögliche Gewerbeausschlussgründe:
Getilgte gerichtliche Verurteilungen oder Insolvenzen die nicht mehr in der Insolvenzdatei aufscheinen können keinen Gewerbeausschlussgrund mehr darstellen.
Es kann bei der zuständigen Gewerbebehörde auch ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss eingereicht werden. Hierzu muss man jedoch Voraussetzungen erfüllen:
Ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss kann formlos, mit Formular, persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
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