Viele Fragen stellen sich nach dem (baldigen) erfolgreichen Abschluss der Matura: Soll ich arbeiten oder studieren? Wo kann ich studieren? Was kann ich studieren? Wie kann ich mir ein Studium finanzieren? Wo kann ich mich informieren? In dieser Kategorie wollen wir dir helfen auf diese Fragen antworten zu finden. Den nichts ist so wichtig wie sich das Studium genau zu planen.
Je nach Studienfach können Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen notwendig
sein. Zum Beispiel muss man für bestimmte Studienfächer Kenntnisse in
Latein oder Altgriechisch nachweisen. Für das Sportwissenschaftsstudium
muss man wiederum seine körperliche Eignung für das Studium nachweisen.
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen sind im §76 des Universitätsgesetzes
näher erläutert.
Prüfungen sind an der Universität natürlich immer ein wichtiges Thema.
Und zu Prüfungen gibt es auch haufenweise Bestimmungen. Damit ihr euch
in dem Dschungel der Bestimmungen einigermaßen auskennt haben wir hier
für euch wichtige Bestimmungen laut Universitätsgesetz zusammengefasst.
Wichtig ist hier anzumerken: all diese Bestimmungen gelten nur für
Universitäten! An Fachhochschulen gelten andere Bestimmungen die eine
Fachhochschule laut Fachhochschul-Studiengesetz sehr autonom festlegen
kann.
Wer vielleicht schon mal was anderes studiert hat und dort Prüfungen
abgelegt hat oder anderswo Wissen und Fertigkeiten erworben hat kann
sich diese auch als Prüfungen anerkennen lassen. Was man alles
anerkennen lassen kann erklären wir in diesem Artikel. Bestimmend für
die Anerkennung von Prüfungen sind die Bestimmungen im §78 des
Universitätsrechts.
Bei Prüfungen ist man zum Glück ja nicht der Willkür des Lehrpersonals an der Universität alleine ausgeliefert. Es gibt auch einen Rechtsschutz. Diese r sieht beispielsweise vor, dass man gegen Beurteilungen berufen kann oder dass mündliche Prüfungen öffentlich abgehalten werden müssen. Auch der Ablauf der Prüfung muss genauestens durch den Prüfer dokumentiert werden. Der Rechtsschutz bei Prüfungen ist im § 79 des Universitätsgesetzes festgelegt.
Während des Studiums wird es wohl einen jedem Mal passieren, dass man denkt die Beurteilung auf eine Prüfung ist nicht gerechtfertigt. Vor allem denkt man das wenn man schlechter als gedacht beurteilt wurde ;) In so einem Fall empfiehlt es sich eine Prüfungseinsicht vorzunehmen.
Wer kennt nicht das lästige Warten auf Zeugnisse? Manche Professoren lassen sich mit der Ausstellung viel zu viel Zeit. Und manchmal braucht man ein Zeugnis halt auch sehr schnell. Aber wie lange darf der Professor brauchen? Und wie muss ein Zeugnis aussehen? Das erklären wir in diesem Artikel. Festgelegt sind alle Angaben in diesem Artikel im §75 des Universitätsgesetzes.
Natürlich sind auch die Form der Feststellung des Studienerfolges sowie die Beurteilung des Studienerfolges im Universitätsgesetz geregelt. Diese beiden Regelungen sind in den Paragraphen 72 und 73 definiert.
Eine Note auf eine Prüfung oder Abschlussarbeit an der Universität muss nicht unbedingt endgültig sein, wenn man sich diese Note nicht korrekt verdient hat. Der §74 des Universitätsgesetzes sieht auch Regelungen dafür vor wenn eine Note für nichtig erklärt werden muss.
Eine Prüfung nicht zu schaffen, für die man vielleicht viel gelernt hat,
ist ja nicht unbedingt angenehm. Das kennt man ja auch noch aus der
Schule. Der Vorteil an der Universität, gegenüber früher in der Schule,
ist, dass man Prüfungen die man nicht geschafft hat wiederholen darf.
Aber auch das Wiederholen von Prüfungen ist im Studienrecht
(Universitätsgesetz §77) genau geregelt.
Auch Prüfungen werden im Universitätsrecht geregelt. Zwar ist nicht festgelegt wie eine Prüfung inhaltlich aussehen muss (das bleibt dem Lehrpersonal überlassen), aber was die die Festlegung von Prüfungsterminen betrifft oder die Wahl des Prüfers gibt es Definitionen im Universitätsgesetz.