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Studienfinanzierung mit Familienbeihilfe

Im Studium ist die Unterstützung durch die Familienbeihilfe eine der besten Möglichkeiten, um dir dein Studium zumindest teilweise zu finanzieren. Unter welchen Voraussetzungen du während des Studiums Familienbeihilfe beziehst, erfährst du hier.

Mit der Familienbeihilfe hat die österreichische Regierung eine Möglichkeit für Eltern geschaffen, die Kosten für den Unterhalt eigener Kinder auszugleichen. Auf diese Leistung haben deine Eltern grundsätzlich Anspruch, bis du 18 Jahre alt bist. Ab deinem 18. Geburtstag ist der Erhalt von Familienbeihilfe an die Bedingung geknüpft, dass du dich in einer Ausbildung bzw. einem Studium befindest. Wenn du studierst, haben deine Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe, bis du 24 Jahre alt bist. Das Einkommen deiner Eltern hat keinen Einfluss auf die Auszahlung und Höhe der Familienbeihilfe.

Gut zu wissen: Sobald du volljährig bist, kannst du beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf dein Girokonto eingezahlt wird. Voraussetzung ist, dass deine Eltern dieser Direktüberweisung zustimmen.

Wann haben meine Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe?

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, wenn sie…

  • … österreichische Staatsbürger/innen mit festem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
  • … ausländische Staatsbürger/innen sind, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen oder Asyl erhalten haben.
  • … die subsidiär schutzberechtigt sind, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und selbständig bzw. unselbständig erwerbstätig sind.
  • … ausländische Staatsbürger/innen sind, mit deren Herkunftsland ein zwischenstaatliches Abkommen existiert. Beziehen deine Eltern eine gleichartige Beihilfe aus dem Ausland, haben sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Beziehen sie eine solche Beihilfe aus dem Ausland, die allerdings geringer ausfällt als in Österreich, erhalten sie eine Ausgleichszulage.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für deine Eltern bzw. die anspruchsberechtigte Person nur, wenn:

  • das Kind (Adoptiv- Stief-, Enkel- oder Pflegekind) zum Haushalt der Person gehört, die den Antrag auf Familienbeihilfe stellt.
  • die Person überwiegend den Unterhalt für das Kind leistet.
  • keine andere Person Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind hat.

Die Haushaltszugehörigkeit besteht auch, wenn das Kind aufgrund von Berufsausübung oder -ausbildung notwendigerweise an einem anderen Ort wohnt. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der ständige Wohnort des Kindes im Ausland befindet.

Familienbeihilfe während des Studiums

Wenn du studierst, besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesetzliche Mindeststudiendauer*. Für ein Studium mit sogenannter Abschnittsgliederung kann zusätzlich ein Toleranzsemester gewährt werden. Für ein Studium ohne Abschnittsgliederung kannst du ein Toleranzjahr beanspruchen.

*Der Anspruch besteht, solange du unter 24 bzw. 25 Jahre alt bist. Die Altersgrenze(n) erläutern wir im folgenden Punkt.

Welche Altersgrenzen gibt es beim Bezug von Familienbeihilfe?

Wie bereits erwähnt, haben deine Eltern grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe, bis du 18 Jahre alt wirst. Danach erhalten deine Eltern bis zu deinem 24. Geburtstag die Förderung unter anderem nur...

  • ... für Kinder, die sich in einem Studium oder einer Berufsausbildung befinden.
  • ... für Kinder, die in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
  • ... für Kinder für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird.

Die Familienbeihilfe kann bis zu deinem 25. Geburtstag verlängert werden, z. B. wenn...

  • … deine Mindeststudienzeit bei zehn Semestern liegt und du das Studium in dem Kalenderjahr, in dem du 19 Jahre alt wurdest, begonnen hast.
  • ... eine vollständige Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) vorliegt.
  • … eine erhebliche Behinderung (mindestens 50 Prozent) vorliegt.
  • ... sich die Studienzeit durch ein nachweisbares Auslandsstudium verlängert hat.
  • ... eine Schwangerschaft vor deinem 24. Geburtstag eintrat.
  • ... du Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet hast.
  • ... du eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert hast (Dauer: 8-12 Monate).

Welche Nachweise muss ich im Studium erbringen, um Familienbeihilfe zu erhalten?

Als Student/in musst du folgende Leistungsnachweise an das Finanzamt erbringen, um bis zu deinem 24. Geburtstag Familienbeihilfe zu erhalten:

  • Für das erste Studienjahr
    • insgesamt 16 ECTS-Punkte (acht Wochenstunden) aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums oder
    • die erste Teilprüfung der Diplomprüfung oder
    • 14 ECTS-Punkte für die STEOP
  • Für weitere Studienjahre

    Nach dem ersten Studienjahr musst du nicht zwingend regelmäßig Erfolgsnachweise vorlegen, sondern nur auf Anfrage des Finanzamtes. Wenn du die entsprechenden Nachweise nicht erbringst, kann es passieren, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe (teilweise) zurückfordert.

Wie hoch fällt die Familienbeihilfe aus?

Seit 2023 beträgt die monatliche Höhe der Familienbeihilfe pro Kind:

Alter des Kindes Monatlicher BetragMonatlicher Kinderabsetzbetrag
Ab 10 Jahren 149,70 € 61,80 €
ab 19 Jahren: 174,70 € 61,80 €
  • Kinderzuschlag

    Neben der Familienbeihilfe pro Kind und Monat erhalten deine Eltern den sogenannten Kinderabsetzbetrag (Negativsteuer) von 61,80 Euro (pro Kind und Monat).

  • Erhöhte Familienbeihilfe

    Ist ein Kind nachweislich erheblich behindert, erhalten Eltern eine erhöhte Familienbeihilfe von 164,90 Euro pro Monat zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe.

  • Geschwisterstaffelung

    Wenn deine Eltern mehr als ein Kind haben, das mit Familienbeihilfe gefördert wird, bekommen sie durch die sogenannte Geschwisterstaffelung zusätzlich zum Gesamtbetrag der Familienbeihilfe:

    Mit Familienbeihilfe geförderte Kinder Erhöhung der Familienbeihilfe pro Kind/Monat
    27,50 €
    318,40 €
    428,00 €
    533,90 €
    637,80 €
    755,00 €

    Stand: 01/2024

Hat mein Studienwechsel Einfluss auf die Familienbeihilfe?

Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren, darfst du dein Studium höchstens zweimal wechseln. Außerdem darfst du im Falle eines Studienfachwechsels im vorangegangenen Studium nicht mehr als zwei Semester absolviert haben. Darum muss der Studienwechsel spätestens während der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen.

Nicht als Studienwechsel gelten:

  • wenn die Vorstudienzeit komplett in die neue Studienrichtung eingerechnet wird
  • Studienwechsel, die ohne Verschulden der/des Studierenden vorgenommen werden müssen (z. B. der Wechsel vom Sportstudium zu einem anderen Fach aufgrund bleibender Verletzungen)
  • Umstieg auf einen neuen Studienplan
  • Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung

Muss ich als Empfänger/in von Familienbeihilfe eine Zuverdienstgrenze beachten?

Für Studierende gilt: Damit es keine Abzüge von deiner Familienbeihilfe gibt, sollte dein eigenes zu versteuerndes Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres nicht über 15.000 Euro liegen (dies gilt ab dem Zeitraum NACH dem Kalenderjahr, in dem du 19 Jahre alt wirst). Liegt dein zu versteuerndes Einkommen darüber, verringert sich deine Familienbeihilfe für das jeweilige Kalenderjahr um die Summe, die 15.000 Euro übersteigt.

Nicht eingerechnet werden beim zu versteuernden Einkommen:

  • Einkünfte, die vor oder nach dem Zeitraum erzielt werden, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen
  • einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Studienbeihilfe)

Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Beantragung von Familienhilfe findest du auf der Seite des Bundesministerium für Familie und Jugend.

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