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Ausstellung von Zeugnissen

Zum Abschluss deines Studiums erhältst du ein Zeugnis. Dieses ist natürlich wichtig, um sich auf einen Job bewerben zu können. Aus diesem Grund sieht das Universitätsgesetz einige Regelungen in Bezug auf die Ausstellung von Zeugnissen an der Universität vor. Hier findest du alle wichtigen Infos.

Wer kennt nicht das lästige Warten auf Zeugnisse? Manche Professoren lassen sich mit der Ausstellung viel zu viel Zeit. Und manchmal braucht man ein Zeugnis halt auch sehr schnell. Aber wie lange darf der Professor brauchen? Und wie muss ein Zeugnis aussehen? Alle Antworten dazu findest du hier! Festgelegt sind alle Angaben in diesem Artikel im § 75 des Universitätsgesetzes.

Eingangs muss festgehalten werden, dass die Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten auf alle Fälle in der Form eines Zeugnisses festgehalten werden muss. Früher geschah das mit Einzelzeugnissen. Das heißt: für jedes Fach, das man abgeschlossen hat, bekam man ein einzelnes Zeugnis ausgestellt. Bis zum Studienabschluss kam da schön was zusammen. Deshalb sind heute Einzelzeugnisse nicht mehr üblich. Normalerweise werden heute Sammelzeugnisse ausgestellt. Gesetzlich ist das auch zulässig.

Was muss ein Zeugnis enthalten?

Wie die Zeugnisse genau aussehen, dürfen die Universitäten selbst entscheiden. Aber folgende Angaben müssen sie unbedingt enthalten:

  • Name der Universität
  • Bezeichnung des Zeugnisses
  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsdatum
  • Matrikelnummer
  • Bezeichnung des Studiums
  • Name des Prüfers
  • Name des Ausstellers
  • Bezeichnung der Prüfung
  • Anzahl der angerechneten ECTS-Punkte

Wird damit eine wissenschaftliche Arbeit beurteilt, so muss auch das Thema angegeben werden.

Wie lange darf die Ausstellung eines Zeugnisses dauern?

Prinzipiell soll die Ausstellung so schnell wie möglich erfolgen. Im längsten Fall soll die Dauer der Ausstellung jedoch vier Wochen nicht übersteigen.

Darf das Zeugnis auch in Nicht-Deutscher-Sprache ausgestellt werden?

Ja, das Universitätsgesetz sieht eindeutig vor, dass fremdsprachige Übersetzungen möglich sind, damit die internationale Mobilität dadurch gefördert wird.

Hinweis: Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.

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